17.05.2013 UPDATE in Sachen Nestlé: Staatsanwaltschaft vor Gericht
Vor mehr als vierzehn Monaten, am 5.3.2012, hat das ECCHR zusammen mit der kolumbianischen Gewerkschaft Sinaltrainal bei der Staatsanwaltschaft Zug, Schweiz, Strafanzeige gegen Nestlé und fünf der (ehemaligen) Führungsmitglieder des Schweizer Konzerns eingereicht. Gegenstand der Anzeige ist die Rolle des Unternehmens und der Direktoren bei der Ermordung des kolumbianischen Gewerkschaftsführers Luciano Romero im Jahre 2005.
Am 1.5.2013 hat die Staatsanwaltschaft Waadt, an die das Verfahren weitergereicht worden war, in einer sogenannten „Nichtanhandnahmeverfügung“ entschieden, keine Ermittlungen einzuleiten. Sie begründet dies damit, dass mittlerweile, sieben Jahre nach der Ermordung Romeros, die Taten verjährt seien.
Gegen diesen Entscheid hat die Witwe des ermordeten Gewerkschafters gestern Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wendet sich gegen die Behauptung der Verjährung und rügt außerdem, dass die Staatsanwaltschaften Zug und Waadt gegen ihre Ermittlungspflichten verstoßen haben. Die Strafbehörden sind laut Gesetz verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, etwa durch eine Strafanzeige. Dies ist in den vierzehn Monaten, in denen ihnen die Strafanzeige vorlag, nicht geschehen.
Ob die Auffassung der Staatsanwaltschaft rechtlich haltbar ist, wird nun das kantonale Strafgericht zu prüfen haben. Sollten die gegen die Direktoren angezeigten Taten als vorsätzlich zu qualifizieren sein, käme eine 15-jährige Verjährungsfrist in Betracht – die Taten wären dann noch nicht verjährt. Dem Unternehmen wird eine andere Tat vorgeworfen, die sich auch – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nach anderen Verjährungsregeln richtet. Das Unternehmen wird angezeigt, nach Art. 102 StGB durch Organisationsmängel im Unternehmen verhindert zu haben, dass einzelne verantwortliche Täter im Unternehmen identifiziert werden können. Solange diese Organisationsmängel nicht abgestellt sind, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Ob diese Organisationsmängel fortdauern, hat die Staatsanwaltschaft aber noch nicht ermittelt.
Ebenso wird nun das Gericht prüfen müssen, ob die Staatsanwaltschaft durch ihre Verweigerung, Ermittlungen aufzunehmen, gegen das Gesetz verstoßen hat.
Das Verhalten der Staatsanwaltschaft verletzt das Recht der Familienangehörigen von Luciano Romero auf Wahrheit. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dieses internationale Menschenrecht in mehreren Urteilen anerkannt. Es bedeutet, dass Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen und deren Angehörige ein Recht darauf haben, dass Menschenrechtsverbrechen effektiv untersucht und aufgeklärt werden und dass die Opfer bzw. Angehörigen an den entsprechenden Verfahren zu beteiligen sind.
Das ECCHR betrachtet den schleppenden Verlauf des Verfahrens bisher als unglücklich, schätzt aber auch als positiv ein, dass es nun zu einer erstmaligen gerichtlichen Klärung über wichtige Rechtsfragen kommen wird. Diese stehen in der Schweiz, wo ein Verfahren dieser Dimension gegen transnationale Unternehmen bisher noch ohne Beispiel ist, dringend an.
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